Mit den Berufungsanträgen soll demnach zum Ausdruck gebracht werden, wie die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern dieser abzuändern ist. Da die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311