Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 1. Februar 2013 somit gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beklagte rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit.