Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012 wurde der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 27. Dezember 2012 zugestellt. Die Zustellung erfolgte während dem Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), so dass die Frist erst am 3. Januar 2013 zu laufen begann (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 1. Februar 2013 somit gewahrt.