Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Vorliegend geht es in erster Linie um die Feststellung von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen im Sinne von Art. 28 ZGB und dem Verbot künftiger derartiger Äusserungen. Es ist daher von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (Bger 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3). Die Berufung ist gemäss Art.