D. Mit Verfügung vom 18. April 2013 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und liess die Parteien zu einer Parteiverhandlung vor die Dreierkammer vorladen. Auf einen Schriftenwechsel zur Anschlussberufung wurde verzichtet, zumal mit der Anschlussberufung im Wesentlichen bloss gerügt wurde, dass das Dispositiv des Entscheids durch die Vorinstanz nicht konform abgefasst worden sei. Der Berufungsklägerin wurde für die anzusetzende Verhandlung die Möglichkeit einer mündlichen Antwort auf die Anschlussberufung im Rahmen ihres Parteivortrages in Aussicht gestellt.