Es sei willkürlich, Äusserungen festzustellen, deren Inhalt man nicht wissen könne. Dies sei sinnlos und rechtsstaatlich höchst bedenklich. Vielmehr sei dem Kläger der erforderliche Beweis nicht gelungen, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen. C. Mit Berufungsantwort vom 16. April 2013 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erklärte er die Anschlussberufung mit dem Antrag, das Dispositiv sei entsprechend den erstinstanzlichen klägerischen Anträgen zu formulieren. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.