Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsbeklagten und dem besten Freund des Berufungsbeklagten und Freund seiner Mutter gefolgt. C.____ sei aufgrund seiner Abhängigkeiten und seiner Widersprüche in den Einvernahmen als Zeuge nicht glaubwürdig, zumal er auf die Worte des klägerischen Rechtsvertreters vertraut habe, wonach sein schriftlicher Bericht nur in seine Akten gelegt werde und sich C.____ ausbedungen habe, nicht in ein Verfahren hineingezogen zu werden. Der Zeuge E.____ entlaste die Beklagte. D.____ sei ein guter Freund des Klägers und seine Aussage dürfte einen reinen Gefallen darstellen.