__ behaupteten Äusserungen der Beklagten bestätigt. Auf ihn könne sich das Bezirksgericht denn auch nicht berufen. In der Berufung wird sodann auf die Erstellung des Berichts von C.____ vom 29. Juni 2008 eingegangen wie auch auf die persönlichen Beziehungen. Diesbezüglich wird ausgeführt, C.____ sei der Sohn von E.____, welche die Lebenspartnerin von D.____ sei. D.____ wiederum führe eine freundschaftliche Beziehung zum Kläger. C.____ sei keine vollkommen unbeteiligte Person. Die Glaubwürdigkeit des belastenden Zeugen C.____ könne nicht höher eingestuft werden als die Glaubwürdigkeit des Zeugen E.____, welcher die Beklagte entlaste. Zum Bericht von C._