__ könnten nicht gehört werden. Das Bezirksgericht habe den Sachverhalt anhand aller Zeugenaussagen, auch derjenigen im Strafverfahren, nicht richtig festgestellt. Es habe sich nicht mit der Qualität der Antworten von D.____ auseinandergesetzt, auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass A.____ sein bester Kollege sei. Es habe sich auch nicht mit den äusserlichen Umständen abgegeben, die der Zeuge F.____ geschildert habe, und auch nicht die Aussagen der Zeugen C.____ und E.____ im Strafverfahren mitbeinbezogen. Sowohl im Strafverfahren als auch vor dem Bezirksgericht Liestal habe E.____ keine der angeblichen, von C.____ behaupteten Äusserungen der Beklagten bestätigt.