__ in der Klagantwort als Zeuge beantragt worden sei. Die Befragung sei jedoch nicht entsprechend der in der Klagantwort behandelten Punkte erfolgt, da der Präsident D.____ nicht der Reihe nach befragt habe, sondern genereller und D.____ so ermöglicht habe, Ausführungen zu machen über sein angebliches Beiseitestehen während des Gesprächs zwischen der Beklagten und C.____. Es habe im Kanton Basel-Landschaft unter der alten Zivilprozessordnung eine strenge Eventualmaxime geherrscht. Der Präsident, welcher die Befragung weitgehend geführt habe, habe sich nicht an diese einschlägigen Bestimmungen gehalten. Die Aussagen von D.____ könnten nicht gehört werden.