und vergleicht diese miteinander. Sie kommt zum Schluss, dass es als erstellt anzusehen sei, dass sie sich weder in eine Hasstirade noch in eine Tirade gesteigert habe und das Gespräch auch nicht 45 Minuten gedauert habe. Die Berufungsklägerin führt unter Rz 6.1 aus, das Bezirksgericht Liestal habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Der Behauptung von D.____, er sei am 15. Juni 2008 während des Gesprächs zwischen C.____ und ihr beiseite gestanden und habe den Verlauf des Gesprächs mithören können, würden die Aussagen des Zeugen E.____ und C.____ entgegen stehen. In der Berufung wird weiter erläutert, zu welchen Themen D.____ in der Klagantwort als Zeuge beantragt worden sei.