__ und der Auskunftsperson D.____ behaupteten Äusserungen, sondern auch um die Umstände, unter denen sie angeblich abgegeben worden seien. Im Folgenden ging die Berufungsklägerin sodann auf die Gegebenheiten ein, unter denen die Zeugen bzw. die Auskunftsperson die behaupteten Aussagen der Berufungsklägerin gehört haben wollten. Sie verglich die verschiedenen Aussagen und schloss, die Aussage von D.____ bezüglich seines mitgeteilten Standortes sei nicht möglich, daher unrichtig und somit nicht glaubwürdig. Die Berufungsklägerin geht weiter auf das Verhältnis von D.____ zum Kläger ein sowie auf die in den verschiedenen Einvernahmen erfolgten Aussagen und vergleicht diese miteinander.