Es könne somit auch nicht gesagt werden, dass er sich in Widersprüche verwickelt habe. Der Umstand, dass der Zeuge C.____ seine Wahrnehmungen vom 15. Juni 2008 bereits vor seinen diversen Zeugenaussagen auf Wunsch des Rechtsvertreters des Klägers zu Papier gebracht habe und dass dieses im Verfahren um provisorische Verfügung zu Beweiszwecken verwendet worden sei, vermöge die Glaubwürdigkeit des Zeugen C.____ nicht in Abrede zu stellen, zumal der Rechtsanwalt des Klägers für den Erlass der beantragten superprovisorischen Verfügung auf dieses Papier angewiesen gewesen sei.