__ auch nachbarschaftliche Differenzen zwischen ihr und dem Kläger herauskristallisiert hätten. Es müsse somit als erwiesen angesehen werden, dass die Beklagte den Kläger vor Drittpersonen in einer Art und Weise herabgesetzt habe, welche geeignet sei, seinen guten Ruf in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmass zu beeinträchtigen und ihn damit in seiner Ehre und demzufolge in seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Die Aussage des Zeugen F.____ vermöge dies nicht zu entkräften, da dieser das Gespräch nicht aus eigener Wahrnehmung mitverfolgt habe.