Das Bezirksgericht führte in seinen Erwägungen aus, der Zeuge C.____ habe ausdrücklich bestätigt, dass sich die Beklagte am 15. Juni 2008 ihm gegenüber dahingehend abschätzig über den Kläger geäussert habe, als dass dieser von ihr als unseriöser Geschäftsmann und Gauner bezeichnet worden sei. Die Auskunftsperson D.____ habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass die Beklagte den Kläger als Betrüger bezeichnet habe. Der Zeuge E.____ habe zumindest bestätigt, dass sich bei dem Gespräch zwischen der Beklagten und dem Zeugen C.____ auch nachbarschaftliche Differenzen zwischen ihr und dem Kläger herauskristallisiert hätten.