__ stellte sich in seiner Klage auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihn am 15. Juni 2008 in der Fertighausausstellung in Suhr widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt habe, indem sie ihn vor Drittpersonen als Betrüger und Gauner sowie sinngemäss als unseriösen Geschäftsmann und Kriminellen bezeichnet habe. Das Bezirksgericht führte in seinen Erwägungen aus, der Zeuge C.____ habe ausdrücklich bestätigt, dass sich die Beklagte am 15. Juni 2008 ihm gegenüber dahingehend abschätzig über den Kläger geäussert habe, als dass dieser von ihr als unseriöser Geschäftsmann und Gauner bezeichnet worden sei.