Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'935.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 5). A.____ stellte sich in seiner Klage auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihn am 15. Juni 2008 in der Fertighausausstellung in Suhr widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt habe, indem sie ihn vor Drittpersonen als Betrüger und Gauner sowie sinngemäss als unseriösen Geschäftsmann und Kriminellen bezeichnet habe.