A. Mit Urteil vom 20. September 2012 stellte das Bezirksgericht Liestal in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass die Beklagte den Kläger am 15. Juni 2008 widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt habe (Dispositiv Ziffer 1). Der Beklagten wurde unter gleichzeitiger Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Nichtbeachtungsfalle untersagt, sich ausserhalb jedes Zivil- und Strafverfahrens zum Nachteil des Klägers herabwürdigend oder persönlichkeitsverletzend zu äussern (Dispositiv Ziffer 2). Der Kläger wurde ermächtigt, das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft Dritten seiner Wahl mitzuteilen (Dispositiv Ziffer 3).