{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=04a63a89-6738-40df-9168-42c0541b3781&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433673", "Checksum": "a198a173859212105681d2b68717f2e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=04f27fd1-3f6b-46fe-87ba-7a4557582444", "Checksum": "799f7440f359397e19e6e0d32430ba18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 13 28", "400 2013 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:46:24", "Checksum": "dd966d150c6890821239622b0ce22f1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)\nRegeste:\nPersonenrecht / Verletzung der Persönlichkeit\n\nDie Berufungsklägerin kritisiert die Feststellungen der Vorinstanz in appellatorischer Art und\nWeise. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz falsch festgestellt wurde. Vielmehr begnügt sich die Berufungsbeklagte damit, die Zeugenaussagen miteinander zu vergleichen und daraus ihre eigene Beweiswürdigung abzuleiten,\nohne dabei explizit auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung Bezug zu nehmen und darzulegen, welche Folgerungen und Feststellungen darin konkret falsch sein sollen. Somit ist nebst\nden ungenügenden Berufungsbegehren auch aufgrund der mangelhaften Berufungsbegründung auf die Berufung nicht einzutreten.\n\n2. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahren zu entscheiden. Aus\nden vorstehenden Erwägungen erhellt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.\nEntsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin\naufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g der\nVerordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 5'000.00 festgelegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten\nsodann eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Berechnung des Honorars\nhat aufgrund des vorliegenden Verfahrens mit unbestimmtem Streitwert nach dem Zeitaufwand\nzu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November\n2003; SGS 178.112). Der Berufungsbeklagte hat von seinem ehemaligen Rechtsvertreter für\ndessen Aufwand bis zum 16. April 2013, beinhaltend die Orientierung des Berufungsbeklagten\nüber die Berufung sowie die Ausfertigung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung,\neine Honorarrechnung von pauschal CHF 8'000.00 inkl. Auslagen und MWST eingereicht. Der\nRechtsvertreter der Berufungsklägerin hat für seinen Aufwand inkl. Vorbereitung und Teilnahme\nan der Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 8'611.40 inkl. Auslagen und MWST geltend\ngemacht, wobei er für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung drei Stunden einsetzte, diese\njedoch nur zwei Stunden dauerte. Die Honorarnote des ehemaligen Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten über pauschal CHF 8'000.00 scheint im Vergleich mit der Honorarnote des\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtsvertreters der Berufungsklägerin angemessen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von pauschal CHF 8'000.00 inkl. Auslagen und\nMWST zu bezahlen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, in der Höhe von CHF 5'000.00 wird der Berufungsklägerin\nauferlegt.\n\n3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 8'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}