{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=04a63a89-6738-40df-9168-42c0541b3781&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "a198a173859212105681d2b68717f2e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=04f27fd1-3f6b-46fe-87ba-7a4557582444", "Checksum": "799f7440f359397e19e6e0d32430ba18"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 28", "400 2013 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:04", "Checksum": "0e90981cf0b4eb64f9279bb2fccb8c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)\nRegeste:\nPersonenrecht / Verletzung der Persönlichkeit\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorliegend - berufsmässig vertreten ist. Auf die Berufung ist somit mangels hinreichender\nRechtsbegehren nicht einzutreten. Es wird in der Lehre und Rechtsprechung allerdings auch\ndie Meinung vertreten, dass die Begründung für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist und\nes überspitzt formalistisch wäre, mangels genügenden Antrags in der Sache nicht auf eine Berufung einzutreten, wenn sich aus der Begründung klar ergibt, was der Rechtsmittelkläger verlangt (BGE 137 III 617, E. 6.2; OLIVER M. KUNZ, in: Oliver M. Kunz/Urs H. Hoffmann-\nNowotny/Demian Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den\nArt. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 311 N 67; HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N 23). Im vorliegenden Fall liesse sich jedoch selbst aus der Begründung der Berufung kein eindeutiger Antrag der Berufungsklägerin entnehmen. In der Berufung wird im letzten Satz auf Seite 14 ausgeführt, das Bezirksgericht Liestal habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Auf Seite 16\nder Berufung wird moniert, dass die Befragung von D.____ nicht entsprechend der in der Klageantwort behandelten Punkte erfolgt sei und dass die Vorinstanz den Sachverhalt anhand aller\nZeugenaussagen nicht richtig festgestellt habe, sich nicht mit der Qualität der Antworten von\nD.____ auseinandergesetzt habe und den Zusammenhang mit dem Umstand, dass A.____ der\nbeste Kollege von D.____ sei, nicht berücksichtigt habe. Ebenfalls wird moniert, dass sich die\nVorinstanz nicht mit den äusserlichen Umständen abgegeben habe, die der Zeuge F.____\nschilderte und auch nicht die Aussagen der Zeugen C.____ und E.____ im Strafverfahren miteinbezogen habe. Diese Ausführungen könnten vermuten lassen, dass die Berufungsbeklagte\nprimär eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO beantragt, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der genannten Aspekte vervollständigt. Dagegen wird auf Seite 19 der Berufung ausgeführt, dem Kläger sei der erforderliche Beweis nicht gelungen, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Dies legt demgegenüber die Vermutung nahe, dass die Berufungsklägerin von der Spruchreife der Sache ausgeht und nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die vollumfängliche Abweisung der\nKlage meinen könnte. Welchen Antrag die Berufungsklägerin nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stellen wollte, bliebe entsprechend diesen Erwägungen selbst unter\nEinbezug der Berufungsbegründung unklar. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, auch für die vorinstanzliche Kostenverteilung.\n\nIm Ergebnis gelangt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, daher zum\nSchluss, dass die Berufungsklägerin keinen rechtsgenüglichen Berufungsantrag gestellt hat und\ndass demzufolge auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.\n\n1.3 In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene\nEntscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich\nfest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sogenannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch\nangewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO).\nDer gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem\nEntscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden,\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnoch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten\nInstanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen\nErwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch\ndie Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen\n(REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 36; KUNZ, a.a.O., Art. 311 N 82 ff.; HUNGERBÜHLER, a.a.O.,\nArt. 311 N 27 ff.). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender\noder mangelhafter Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (SEILER, a.a.O., 2. Kap., § 11,\nN 918).\n\n"}