{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=04a63a89-6738-40df-9168-42c0541b3781&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "a198a173859212105681d2b68717f2e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=04f27fd1-3f6b-46fe-87ba-7a4557582444", "Checksum": "799f7440f359397e19e6e0d32430ba18"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 28", "400 2013 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:04", "Checksum": "0e90981cf0b4eb64f9279bb2fccb8c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)\nRegeste:\nPersonenrecht / Verletzung der Persönlichkeit\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nN 15). Genügt die Berufungsschrift den vorstehenden Erfordernissen nicht, so setzt die Berufungsinstanz dem Berufungskläger einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen\noder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (BGE 137 III 617, E. 6.4). Kann keine Nachfrist angesetzt werden, so wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz behandelt,\ndie inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben, dass\nz.B. auf eine ungenügend begründete Berufung nicht eingetreten wird (siehe zum Ganzen auch\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 14. August 2012 im Verfahren Nr. 400 12 132, http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/ gerichte/kantger/recht/2012/zr/2012-08-14_ZR_1.pdf, ebenfalls publiziert in CAN online 2012 Nr. 36).\n\nDie Beklagte beantragte lediglich die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Liestal vom\n20. September 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bei Gutheissung der Berufung\nbliebe offen, was mit der Klage des Klägers zu geschehen hätte. Falls die Beklagte der Meinung wäre, dass die Sache spruchreif sei, müsste sie die Abweisung der Klage beantragen.\nFalls die Beklagte aber der Meinung wäre, dass die Sache noch nicht spruchreif sei und dass\ndie Vorinstanz das Verfahren wieder aufnehmen und die Klage nochmals beurteilen müsste,\nhätte sie einen Antrag oder Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung stellen können. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen, sondern hätte zugleich verlangen müssen, dass die Klage abzuweisen resp. (eventualiter) die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ihr Berufungsbegehren vermag daher den verlangten Anforderungen nicht zu genügen. Da die Berufungsklägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zudem ohne Nennung der einzelnen Ziffern des Dispositivs beantragt, bezieht sich der Antrag auf Aufhebung auf\ndas gesamte vorinstanzliche Urteil, mithin auch auf Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs,\nwelche zugunsten der Beklagten entschieden wurde, lautend \"Im übrigen wird die Klage abgewiesen\". Diese Abweisung bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger geltend gemachte Genugtuung von CHF 5'000.--. Ob eine Anfechtung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivis von der Berufungsklägerin beabsichtigt war, ist doch sehr fraglich - zumal sie dazu keinerlei\nAusführungen vorbringt - und bestätigt zusätzlich, dass das Berufungsbegehren nicht rechtsgenüglich gestellt ist und daraus nicht hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids\nangefochten werden und inwiefern dieser abzuändern ist. Dasselbe gilt für die erstinstanzliche\nKostenverteilung. Das Rechtsbegehren in der Berufung lautet \"unter Kosten- und Entschädigungsfolge\", wobei nicht konkretisiert und somit unklar ist, ob sich dies auf das erstinstanzliche\noder das zweitinstanzliche Verfahren bezieht. Auch in der Begründung erfolgen zu der Kostenverteilung und der Parteientschädigung keinerlei Ausführungen. Das Berufungsbegehren enthält keine konkreten Anträge betreffend Neuverlegung der Prozesskosten des vorinstanzlichen\nVerfahrens, welche immerhin zu einem Drittel dem Kläger auferlegt wurden, so dass auch unklar ist, ob bzw. inwiefern die vorinstanzliche Kostenverteilung angefochten ist. Anzumerken\nbleibt, dass der Antrag in der Sache in den förmlichen Rechtsbegehren selbst gestellt werden\nmuss und es nicht genügt, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt\n(REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34; BGE 133 III 489, E. 3; SEILER, a.a.O., 2. Kap., § 11,\nN 881). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn die Rechtsmittelklägerin - wie\n\n"}