{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=04a63a89-6738-40df-9168-42c0541b3781&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "a198a173859212105681d2b68717f2e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=04f27fd1-3f6b-46fe-87ba-7a4557582444", "Checksum": "799f7440f359397e19e6e0d32430ba18"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 28", "400 2013 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:04", "Checksum": "0e90981cf0b4eb64f9279bb2fccb8c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)\nRegeste:\nPersonenrecht / Verletzung der Persönlichkeit\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 16. April 2013 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erklärte er die Anschlussberufung mit dem Antrag, das Dispositiv sei entsprechend den erstinstanzlichen klägerischen Anträgen zu formulieren. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nD. Mit Verfügung vom 18. April 2013 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und liess die Parteien zu\neiner Parteiverhandlung vor die Dreierkammer vorladen. Auf einen Schriftenwechsel zur Anschlussberufung wurde verzichtet, zumal mit der Anschlussberufung im Wesentlichen bloss\ngerügt wurde, dass das Dispositiv des Entscheids durch die Vorinstanz nicht konform abgefasst\nworden sei. Der Berufungsklägerin wurde für die anzusetzende Verhandlung die Möglichkeit\neiner mündlichen Antwort auf die Anschlussberufung im Rahmen ihres Parteivortrages in Aussicht gestellt.\n\nE. Mit Eingabe vom 22. April 2013 teilte der Berufungskläger mit, dass er die Anschlussberufung zurück ziehe und dass er seinem Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe. Als Beilage\nreichte er die Rechnung des Rechtsvertreters für die Berufungsantwort ein. Mit Eingabe vom\n24. April 2013 teilte der Rechtsvertreter seinerseits mit, dass er das Mandat niedergelegt habe.\n\nF. Zur Hauptverhandlung vom 16. Juli 2013 erscheinen die Berufungsklägerin mit ihrem\nRechtsvertreter Peter Bichsel und der Berufungsbeklagte. Die Parteien halten an den Ausführungen in ihren Rechtsschriften fest.\n\nErwägungen\n\n1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00\n(Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Vorliegend geht es in erster Linie um die Feststellung von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen im Sinne von Art. 28 ZGB und dem Verbot künftiger derartiger Äusserungen. Es ist daher von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen\n(Bger 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1\nZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der\nnachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der\nschriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012 wurde\nder Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 27. Dezember 2012 zugestellt. Die Zustellung\nerfolgte während dem Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), so dass die Frist erst am\n3. Januar 2013 zu laufen begann (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 1. Februar 2013 somit gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren\nwurde ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige\nRechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.\nDie Beklagte rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6\nAbs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig.\n\n1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das\nKantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berufung nebst\nden formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obwohl die ZPO die\nBerufungsanträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten\nmuss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1\nlit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt, wie auch aus\nder (grundsätzlich) reformatorischen Natur der Berufung (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.2.2; BGE\n138 III 216 E. 2.3; PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\n2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 33 ff.; IVO W. HUNGERBÜHLER, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/\nSt. Gallen 2011, Art. 311 N 14 ff.; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf\n2013, 2. Kap., § 11, N 872 ff.). Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streite liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie\nim Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben\nwerden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Mit den Berufungsanträgen soll demnach zum\nAusdruck gebracht werden, wie die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche\nPunkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern dieser abzuändern\nist. Da die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34; MARTIN H. STERCHI, in:\nBerner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311\n\n"}