{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=04a63a89-6738-40df-9168-42c0541b3781&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "a198a173859212105681d2b68717f2e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=04f27fd1-3f6b-46fe-87ba-7a4557582444", "Checksum": "799f7440f359397e19e6e0d32430ba18"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 28", "400 2013 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:04", "Checksum": "0e90981cf0b4eb64f9279bb2fccb8c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)\nRegeste:\nPersonenrecht / Verletzung der Persönlichkeit\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngewesen sein soll (Rz 1). Sodann werden die erfolgten Straf- und Zivilverfahren inkl. der ergangenen Entscheide erläutert (Rz 2). Unter Buchstabe B (Rz 3 und 4) folgt die Zusammenfassung\nder vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Der Buchstabe C trägt sodann den Titel \"unrichtige\nFeststellung des Sachverhaltes\". Die Berufungsklägerin führt dazu aus, dass das Bezirksgericht\nunrichtige Feststellungen des Sachverhalts getroffen und auch eine falsche Beweiswürdigung\ngemacht habe. Dabei gehe es nicht nur um die vom Zeugen C.____ und der Auskunftsperson\nD.____ behaupteten Äusserungen, sondern auch um die Umstände, unter denen sie angeblich\nabgegeben worden seien. Im Folgenden ging die Berufungsklägerin sodann auf die Gegebenheiten ein, unter denen die Zeugen bzw. die Auskunftsperson die behaupteten Aussagen der\nBerufungsklägerin gehört haben wollten. Sie verglich die verschiedenen Aussagen und schloss,\ndie Aussage von D.____ bezüglich seines mitgeteilten Standortes sei nicht möglich, daher unrichtig und somit nicht glaubwürdig. Die Berufungsklägerin geht weiter auf das Verhältnis von\nD.____ zum Kläger ein sowie auf die in den verschiedenen Einvernahmen erfolgten Aussagen\nund vergleicht diese miteinander. Sie kommt zum Schluss, dass es als erstellt anzusehen sei,\ndass sie sich weder in eine Hasstirade noch in eine Tirade gesteigert habe und das Gespräch\nauch nicht 45 Minuten gedauert habe. Die Berufungsklägerin führt unter Rz 6.1 aus, das Bezirksgericht Liestal habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Der Behauptung von\nD.____, er sei am 15. Juni 2008 während des Gesprächs zwischen C.____ und ihr beiseite gestanden und habe den Verlauf des Gesprächs mithören können, würden die Aussagen des\nZeugen E.____ und C.____ entgegen stehen. In der Berufung wird weiter erläutert, zu welchen\nThemen D.____ in der Klagantwort als Zeuge beantragt worden sei. Die Befragung sei jedoch\nnicht entsprechend der in der Klagantwort behandelten Punkte erfolgt, da der Präsident D.____\nnicht der Reihe nach befragt habe, sondern genereller und D.____ so ermöglicht habe, Ausführungen zu machen über sein angebliches Beiseitestehen während des Gesprächs zwischen der\nBeklagten und C.____. Es habe im Kanton Basel-Landschaft unter der alten Zivilprozessordnung eine strenge Eventualmaxime geherrscht. Der Präsident, welcher die Befragung weitgehend geführt habe, habe sich nicht an diese einschlägigen Bestimmungen gehalten. Die Aussagen von D.____ könnten nicht gehört werden. Das Bezirksgericht habe den Sachverhalt anhand aller Zeugenaussagen, auch derjenigen im Strafverfahren, nicht richtig festgestellt. Es\nhabe sich nicht mit der Qualität der Antworten von D.____ auseinandergesetzt, auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass A.____ sein bester Kollege sei. Es habe sich auch nicht\nmit den äusserlichen Umständen abgegeben, die der Zeuge F.____ geschildert habe, und auch\nnicht die Aussagen der Zeugen C.____ und E.____ im Strafverfahren mitbeinbezogen. Sowohl\nim Strafverfahren als auch vor dem Bezirksgericht Liestal habe E.____ keine der angeblichen,\nvon C.____ behaupteten Äusserungen der Beklagten bestätigt. Auf ihn könne sich das Bezirksgericht denn auch nicht berufen. In der Berufung wird sodann auf die Erstellung des Berichts\nvon C.____ vom 29. Juni 2008 eingegangen wie auch auf die persönlichen Beziehungen. Diesbezüglich wird ausgeführt, C.____ sei der Sohn von E.____, welche die Lebenspartnerin von\nD.____ sei. D.____ wiederum führe eine freundschaftliche Beziehung zum Kläger. C.____ sei\nkeine vollkommen unbeteiligte Person. Die Glaubwürdigkeit des belastenden Zeugen C.____\nkönne nicht höher eingestuft werden als die Glaubwürdigkeit des Zeugen E.____, welcher die\nBeklagte entlaste. Zum Bericht von C.____ vom 29. Juni 2008 wird in der Berufung ausgeführt,\nC.____ sei aufgrund seiner Abhängigkeiten und des Umstands, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass sein Bericht je Weiterungen unterliegen würde, der Aufforderung des Anwalts des\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBerufungsbeklagten und dem besten Freund des Berufungsbeklagten und Freund seiner Mutter\ngefolgt. C.____ sei aufgrund seiner Abhängigkeiten und seiner Widersprüche in den Einvernahmen als Zeuge nicht glaubwürdig, zumal er auf die Worte des klägerischen Rechtsvertreters\nvertraut habe, wonach sein schriftlicher Bericht nur in seine Akten gelegt werde und sich\nC.____ ausbedungen habe, nicht in ein Verfahren hineingezogen zu werden. Der Zeuge E.____\nentlaste die Beklagte. D.____ sei ein guter Freund des Klägers und seine Aussage dürfte einen\nreinen Gefallen darstellen. Eine richtige Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung müsse deshalb zum Schluss kommen, dass die behaupteten Äusserungen der Beklagten nicht gefallen seien und sie sich keiner Persönlichkeitsverletzung schuldig gemacht habe. Gravierend\nseien die vorinstanzlichen Ausführungen, dass die gemachten Äusserungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststehen würden und es somit genügen müsse, die zum Nachteil des\nKlägers gemachten Äusserungen als solches festzustellen. Es sei willkürlich, Äusserungen\nfestzustellen, deren Inhalt man nicht wissen könne. Dies sei sinnlos und rechtsstaatlich höchst\nbedenklich. Vielmehr sei dem Kläger der erforderliche Beweis nicht gelungen, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen.\n\n"}