{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=04a63a89-6738-40df-9168-42c0541b3781&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "a198a173859212105681d2b68717f2e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-28_2013-07-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=04f27fd1-3f6b-46fe-87ba-7a4557582444", "Checksum": "799f7440f359397e19e6e0d32430ba18"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 28", "400 2013 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:04", "Checksum": "0e90981cf0b4eb64f9279bb2fccb8c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 400 13 28 (400 2013 28)\nRegeste:\nPersonenrecht / Verletzung der Persönlichkeit\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 16. Juli 2013 (400 13 28)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nunzureichendes Berufungsbegehren und mangelhafte Berufungsbegründung\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.),\nRichter René Borer; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nKläger und Berufungsbeklagter\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Peter Bichsel, Kapellenstrasse 28, Postfach 5523, 3001 Bern,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012\n\nA. Mit Urteil vom 20. September 2012 stellte das Bezirksgericht Liestal in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass die Beklagte den Kläger am 15. Juni 2008 widerrechtlich in seiner\nPersönlichkeit verletzt habe (Dispositiv Ziffer 1). Der Beklagten wurde unter gleichzeitiger Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Nichtbeachtungsfalle untersagt, sich ausserhalb jedes Zivil- und Strafverfahrens zum Nachteil des Klägers herabwürdigend oder persönlichkeitsverletzend zu äussern (Dispositiv Ziffer 2). Der Kläger wurde ermächtigt, das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft Dritten seiner Wahl mitzuteilen (Dispositiv Ziffer 3). Im\nÜbrigen wurde die Klage abgewiesen (Dispositiv Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr von CHF 6'300.--\nwurde zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt; die Gerichtskosten von CHF 800.-- für das vorausgegangene Verfahren um provisorische Verfügung wurden im gleichen Verhältnis verteilt. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'935.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 5). A.____ stellte\nsich in seiner Klage auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihn am 15. Juni 2008 in der Fertighausausstellung in Suhr widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt habe, indem sie ihn vor\nDrittpersonen als Betrüger und Gauner sowie sinngemäss als unseriösen Geschäftsmann und\nKriminellen bezeichnet habe. Das Bezirksgericht führte in seinen Erwägungen aus, der Zeuge\nC.____ habe ausdrücklich bestätigt, dass sich die Beklagte am 15. Juni 2008 ihm gegenüber\ndahingehend abschätzig über den Kläger geäussert habe, als dass dieser von ihr als unseriöser\nGeschäftsmann und Gauner bezeichnet worden sei. Die Auskunftsperson D.____ habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass die Beklagte den Kläger als Betrüger bezeichnet habe.\nDer Zeuge E.____ habe zumindest bestätigt, dass sich bei dem Gespräch zwischen der Beklagten und dem Zeugen C.____ auch nachbarschaftliche Differenzen zwischen ihr und dem\nKläger herauskristallisiert hätten. Es müsse somit als erwiesen angesehen werden, dass die\nBeklagte den Kläger vor Drittpersonen in einer Art und Weise herabgesetzt habe, welche geeignet sei, seinen guten Ruf in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmass zu beeinträchtigen\nund ihn damit in seiner Ehre und demzufolge in seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs.\n1 ZGB zu verletzen. Die Aussage des Zeugen F.____ vermöge dies nicht zu entkräften, da dieser das Gespräch nicht aus eigener Wahrnehmung mitverfolgt habe. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten lasse sich auch keineswegs sagen, dass der Zeuge C.____ im Rahmen des vom\nBezirksstatthalteramt Liestal gegen sie eröffneten Strafverfahrens anlässlich seiner Einvernahme grundlegend andere Aussagen gemacht habe als im vorliegenden Verfahren. Es könne somit auch nicht gesagt werden, dass er sich in Widersprüche verwickelt habe. Der Umstand,\ndass der Zeuge C.____ seine Wahrnehmungen vom 15. Juni 2008 bereits vor seinen diversen\nZeugenaussagen auf Wunsch des Rechtsvertreters des Klägers zu Papier gebracht habe und\ndass dieses im Verfahren um provisorische Verfügung zu Beweiszwecken verwendet worden\nsei, vermöge die Glaubwürdigkeit des Zeugen C.____ nicht in Abrede zu stellen, zumal der\nRechtsanwalt des Klägers für den Erlass der beantragten superprovisorischen Verfügung auf\ndieses Papier angewiesen gewesen sei. Der exakte und wortgenaue Wortlaut der von der Beklagten anlässlich der Fertighausausstellung in Suhr vom 15. Juni 2008 gemachten Äusserungen lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmung feststellen. Somit müsse es genügen, den\npersönlichkeitsverletzenden Charakter der gemachten Äusserungen als solches festzustellen\nund der Beklagten für die Zukunft weitere in diese Richtung gehende Äusserungen als solche\nzu untersagen.\n\nB. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bichsel, mit\nEingabe vom 1. Februar 2013 die Berufung. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der\nBerufung folgt unter dem Titel \"Materielles\", Buchstabe A, zunächst die Sachverhaltsdarstellung\nder Beklagten zum angeblichen Vorfall vom 15. Juni 2008 bzw. wie das Gespräch zwischen ihr\nsowie E.____ und C.____ zustande gekommen sein soll und was der Inhalt des Gesprächs\n\n"}