Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 16. Juli 2013 (400 13 28) ____________________________________________________________________ Zivilprozessrecht unzureichendes Berufungsbegehren und mangelhafte Berufungsbegründung Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter René Borer; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A.____, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokat Peter Bichsel, Kapellenstrasse 28, Post- fach 5523, 3001 Bern, Beklagte und Berufungsklägerin Gegenstand Personenrecht / Verletzung der Persönlichkeit Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 20. Septem- ber 2012 A. Mit Urteil vom 20. September 2012 stellte das Bezirksgericht Liestal in teilweiser Gutheis- sung der Klage fest, dass die Beklagte den Kläger am 15. Juni 2008 widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt habe (Dispositiv Ziffer 1). Der Beklagten wurde unter gleichzeitiger An- drohung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Nichtbeachtungsfalle untersagt, sich ausser- halb jedes Zivil- und Strafverfahrens zum Nachteil des Klägers herabwürdigend oder persön- lichkeitsverletzend zu äussern (Dispositiv Ziffer 2). Der Kläger wurde ermächtigt, das vorliegen- de Urteil nach Eintritt der Rechtskraft Dritten seiner Wahl mitzuteilen (Dispositiv Ziffer 3). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Dispositiv Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr von CHF 6'300.-- wurde zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt; die Gerichts- kosten von CHF 800.-- für das vorausgegangene Verfahren um provisorische Verfügung wur- den im gleichen Verhältnis verteilt. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine re- duzierte Parteientschädigung von CHF 5'935.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 5). A.____ stellte sich in seiner Klage auf den Standpunkt, dass die Beklagte ihn am 15. Juni 2008 in der Fertig- hausausstellung in Suhr widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt habe, indem sie ihn vor Drittpersonen als Betrüger und Gauner sowie sinngemäss als unseriösen Geschäftsmann und Kriminellen bezeichnet habe. Das Bezirksgericht führte in seinen Erwägungen aus, der Zeuge C.____ habe ausdrücklich bestätigt, dass sich die Beklagte am 15. Juni 2008 ihm gegenüber dahingehend abschätzig über den Kläger geäussert habe, als dass dieser von ihr als unseriöser Geschäftsmann und Gauner bezeichnet worden sei. Die Auskunftsperson D.____ habe aus- drücklich zu Protokoll gegeben, dass die Beklagte den Kläger als Betrüger bezeichnet habe. Der Zeuge E.____ habe zumindest bestätigt, dass sich bei dem Gespräch zwischen der Be- klagten und dem Zeugen C.____ auch nachbarschaftliche Differenzen zwischen ihr und dem Kläger herauskristallisiert hätten. Es müsse somit als erwiesen angesehen werden, dass die Beklagte den Kläger vor Drittpersonen in einer Art und Weise herabgesetzt habe, welche ge- eignet sei, seinen guten Ruf in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmass zu beeinträchtigen und ihn damit in seiner Ehre und demzufolge in seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu verletzen. Die Aussage des Zeugen F.____ vermöge dies nicht zu entkräften, da die- ser das Gespräch nicht aus eigener Wahrnehmung mitverfolgt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich auch keineswegs sagen, dass der Zeuge C.____ im Rahmen des vom Bezirksstatthalteramt Liestal gegen sie eröffneten Strafverfahrens anlässlich seiner Einvernah- me grundlegend andere Aussagen gemacht habe als im vorliegenden Verfahren. Es könne so- mit auch nicht gesagt werden, dass er sich in Widersprüche verwickelt habe. Der Umstand, dass der Zeuge C.____ seine Wahrnehmungen vom 15. Juni 2008 bereits vor seinen diversen Zeugenaussagen auf Wunsch des Rechtsvertreters des Klägers zu Papier gebracht habe und dass dieses im Verfahren um provisorische Verfügung zu Beweiszwecken verwendet worden sei, vermöge die Glaubwürdigkeit des Zeugen C.____ nicht in Abrede zu stellen, zumal der Rechtsanwalt des Klägers für den Erlass der beantragten superprovisorischen Verfügung auf dieses Papier angewiesen gewesen sei. Der exakte und wortgenaue Wortlaut der von der Be- klagten anlässlich der Fertighausausstellung in Suhr vom 15. Juni 2008 gemachten Äusserun- gen lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmung feststellen. Somit müsse es genügen, den persönlichkeitsverletzenden Charakter der gemachten Äusserungen als solches festzustellen und der Beklagten für die Zukunft weitere in diese Richtung gehende Äusserungen als solche zu untersagen. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bichsel, mit Eingabe vom 1. Februar 2013 die Berufung. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Lies- tal vom 20. September 2012 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Berufung folgt unter dem Titel "Materielles", Buchstabe A, zunächst die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zum angeblichen Vorfall vom 15. Juni 2008 bzw. wie das Gespräch zwischen ihr sowie E.____ und C.____ zustande gekommen sein soll und was der Inhalt des Gesprächs Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen sein soll (Rz 1). Sodann werden die erfolgten Straf- und Zivilverfahren inkl. der ergan- genen Entscheide erläutert (Rz 2). Unter Buchstabe B (Rz 3 und 4) folgt die Zusammenfassung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Der Buchstabe C trägt sodann den Titel "unrichtige Feststellung des Sachverhaltes". Die Berufungsklägerin führt dazu aus, dass das Bezirksgericht unrichtige Feststellungen des Sachverhalts getroffen und auch eine falsche Beweiswürdigung gemacht habe. Dabei gehe es nicht nur um die vom Zeugen C.____ und der Auskunftsperson D.____ behaupteten Äusserungen, sondern auch um die Umstände, unter denen sie angeblich abgegeben worden seien. Im Folgenden ging die Berufungsklägerin sodann auf die Gegeben- heiten ein, unter denen die Zeugen bzw. die Auskunftsperson die behaupteten Aussagen der Berufungsklägerin gehört haben wollten. Sie verglich die verschiedenen Aussagen und schloss, die Aussage von D.____ bezüglich seines mitgeteilten Standortes sei nicht möglich, daher un- richtig und somit nicht glaubwürdig. Die Berufungsklägerin geht weiter auf das Verhältnis von D.____ zum Kläger ein sowie auf die in den verschiedenen Einvernahmen erfolgten Aussagen und vergleicht diese miteinander. Sie kommt zum Schluss, dass es als erstellt anzusehen sei, dass sie sich weder in eine Hasstirade noch in eine Tirade gesteigert habe und das Gespräch auch nicht 45 Minuten gedauert habe. Die Berufungsklägerin führt unter Rz 6.1 aus, das Be- zirksgericht Liestal habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Der Behauptung von D.____, er sei am 15. Juni 2008 während des Gesprächs zwischen C.____ und ihr beiseite ge- standen und habe den Verlauf des Gesprächs mithören können, würden die Aussagen des Zeugen E.____ und C.____ entgegen stehen. In der Berufung wird weiter erläutert, zu welchen Themen D.____ in der Klagantwort als Zeuge beantragt worden sei. Die Befragung sei jedoch nicht entsprechend der in der Klagantwort behandelten Punkte erfolgt, da der Präsident D.____ nicht der Reihe nach befragt habe, sondern genereller und D.____ so ermöglicht habe, Ausfüh- rungen zu machen über sein angebliches Beiseitestehen während des Gesprächs zwischen der Beklagten und C.____. Es habe im Kanton Basel-Landschaft unter der alten Zivilprozessord- nung eine strenge Eventualmaxime geherrscht. Der Präsident, welcher die Befragung weitge- hend geführt habe, habe sich nicht an diese einschlägigen Bestimmungen gehalten. Die Aus- sagen von D.____ könnten nicht gehört werden. Das Bezirksgericht habe den Sachverhalt an- hand aller Zeugenaussagen, auch derjenigen im Strafverfahren, nicht richtig festgestellt. Es habe sich nicht mit der Qualität der Antworten von D.____ auseinandergesetzt, auch im Zu- sammenhang mit dem Umstand, dass A.____ sein bester Kollege sei. Es habe sich auch nicht mit den äusserlichen Umständen abgegeben, die der Zeuge F.____ geschildert habe, und auch nicht die Aussagen der Zeugen C.____ und E.____ im Strafverfahren mitbeinbezogen. Sowohl im Strafverfahren als auch vor dem Bezirksgericht Liestal habe E.____ keine der angeblichen, von C.____ behaupteten Äusserungen der Beklagten bestätigt. Auf ihn könne sich das Bezirks- gericht denn auch nicht berufen. In der Berufung wird sodann auf die Erstellung des Berichts von C.____ vom 29. Juni 2008 eingegangen wie auch auf die persönlichen Beziehungen. Dies- bezüglich wird ausgeführt, C.____ sei der Sohn von E.____, welche die Lebenspartnerin von D.____ sei. D.____ wiederum führe eine freundschaftliche Beziehung zum Kläger. C.____ sei keine vollkommen unbeteiligte Person. Die Glaubwürdigkeit des belastenden Zeugen C.____ könne nicht höher eingestuft werden als die Glaubwürdigkeit des Zeugen E.____, welcher die Beklagte entlaste. Zum Bericht von C.____ vom 29. Juni 2008 wird in der Berufung ausgeführt, C.____ sei aufgrund seiner Abhängigkeiten und des Umstands, dass er nicht davon ausgegan- gen sei, dass sein Bericht je Weiterungen unterliegen würde, der Aufforderung des Anwalts des Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsbeklagten und dem besten Freund des Berufungsbeklagten und Freund seiner Mutter gefolgt. C.____ sei aufgrund seiner Abhängigkeiten und seiner Widersprüche in den Einver- nahmen als Zeuge nicht glaubwürdig, zumal er auf die Worte des klägerischen Rechtsvertreters vertraut habe, wonach sein schriftlicher Bericht nur in seine Akten gelegt werde und sich C.____ ausbedungen habe, nicht in ein Verfahren hineingezogen zu werden. Der Zeuge E.____ entlaste die Beklagte. D.____ sei ein guter Freund des Klägers und seine Aussage dürfte einen reinen Gefallen darstellen. Eine richtige Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung müs- se deshalb zum Schluss kommen, dass die behaupteten Äusserungen der Beklagten nicht ge- fallen seien und sie sich keiner Persönlichkeitsverletzung schuldig gemacht habe. Gravierend seien die vorinstanzlichen Ausführungen, dass die gemachten Äusserungen nicht mit hinrei- chender Bestimmtheit feststehen würden und es somit genügen müsse, die zum Nachteil des Klägers gemachten Äusserungen als solches festzustellen. Es sei willkürlich, Äusserungen festzustellen, deren Inhalt man nicht wissen könne. Dies sei sinnlos und rechtsstaatlich höchst bedenklich. Vielmehr sei dem Kläger der erforderliche Beweis nicht gelungen, weshalb die Kla- ge hätte abgewiesen werden müssen. C. Mit Berufungsantwort vom 16. April 2013 beantragte der Berufungsbeklagte die Abwei- sung der Berufung. Gleichzeitig erklärte er die Anschlussberufung mit dem Antrag, das Disposi- tiv sei entsprechend den erstinstanzlichen klägerischen Anträgen zu formulieren. Auf die Aus- führungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 18. April 2013 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und liess die Parteien zu einer Parteiverhandlung vor die Dreierkammer vorladen. Auf einen Schriftenwechsel zur An- schlussberufung wurde verzichtet, zumal mit der Anschlussberufung im Wesentlichen bloss gerügt wurde, dass das Dispositiv des Entscheids durch die Vorinstanz nicht konform abgefasst worden sei. Der Berufungsklägerin wurde für die anzusetzende Verhandlung die Möglichkeit einer mündlichen Antwort auf die Anschlussberufung im Rahmen ihres Parteivortrages in Aus- sicht gestellt. E. Mit Eingabe vom 22. April 2013 teilte der Berufungskläger mit, dass er die Anschlussberu- fung zurück ziehe und dass er seinem Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe. Als Beilage reichte er die Rechnung des Rechtsvertreters für die Berufungsantwort ein. Mit Eingabe vom 24. April 2013 teilte der Rechtsvertreter seinerseits mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. F. Zur Hauptverhandlung vom 16. Juli 2013 erscheinen die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsvertreter Peter Bichsel und der Berufungsbeklagte. Die Parteien halten an den Ausfüh- rungen in ihren Rechtsschriften fest. Erwägungen 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung an- fechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Vorliegend geht es in erster Linie um die Feststellung von per- sönlichkeitsverletzenden Äusserungen im Sinne von Art. 28 ZGB und dem Verbot künftiger der- artiger Äusserungen. Es ist daher von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (Bger 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012 wurde der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 27. Dezember 2012 zugestellt. Die Zustellung erfolgte während dem Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), so dass die Frist erst am 3. Januar 2013 zu laufen begann (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist ist durch die Beru- fung vom 1. Februar 2013 somit gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beklagte rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Beweiswürdi- gung durch die Vorinstanz, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsge- richts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksge- richte sachlich zuständig. 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obwohl die ZPO die Berufungsanträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Ab- teilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise An- träge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt, wie auch aus der (grundsätzlich) reformatorischen Natur der Berufung (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.2.2; BGE 138 III 216 E. 2.3; PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 33 ff.; IVO W. HUNGERBÜHLER, in: Alexander Brun- ner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, Art. 311 N 14 ff.; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Kap., § 11, N 872 ff.). Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die An- gelegenheit weiterhin im Streite liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Mit den Berufungsanträgen soll demnach zum Ausdruck gebracht werden, wie die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern dieser abzuändern ist. Da die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, reicht es nicht aus, le- diglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, sondern es muss ein An- trag in der Sache gestellt werden (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 15). Genügt die Berufungsschrift den vorstehenden Erfordernissen nicht, so setzt die Beru- fungsinstanz dem Berufungskläger einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlen- de Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (BGE 137 III 617, E. 6.4). Kann kei- ne Nachfrist angesetzt werden, so wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz behandelt, die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben, dass z.B. auf eine ungenügend begründete Berufung nicht eingetreten wird (siehe zum Ganzen auch Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 14. August 2012 im Ver- fahren Nr. 400 12 132, http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/ gerich- te/kantger/recht/2012/zr/2012-08-14_ZR_1.pdf, ebenfalls publiziert in CAN online 2012 Nr. 36). Die Beklagte beantragte lediglich die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bei Gutheissung der Berufung bliebe offen, was mit der Klage des Klägers zu geschehen hätte. Falls die Beklagte der Mei- nung wäre, dass die Sache spruchreif sei, müsste sie die Abweisung der Klage beantragen. Falls die Beklagte aber der Meinung wäre, dass die Sache noch nicht spruchreif sei und dass die Vorinstanz das Verfahren wieder aufnehmen und die Klage nochmals beurteilen müsste, hätte sie einen Antrag oder Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung stellen kön- nen. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils zu beantragen, sondern hätte zugleich verlangen müssen, dass die Klage abzu- weisen resp. (eventualiter) die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen sei. Ihr Berufungsbegehren vermag daher den verlangten Anforderungen nicht zu genü- gen. Da die Berufungsklägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zudem ohne Nen- nung der einzelnen Ziffern des Dispositivs beantragt, bezieht sich der Antrag auf Aufhebung auf das gesamte vorinstanzliche Urteil, mithin auch auf Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs, welche zugunsten der Beklagten entschieden wurde, lautend "Im übrigen wird die Klage abge- wiesen". Diese Abweisung bezieht sich insbesondere auch auf die vom Kläger geltend gemach- te Genugtuung von CHF 5'000.--. Ob eine Anfechtung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Disposi- tivis von der Berufungsklägerin beabsichtigt war, ist doch sehr fraglich - zumal sie dazu keinerlei Ausführungen vorbringt - und bestätigt zusätzlich, dass das Berufungsbegehren nicht rechtsge- nüglich gestellt ist und daraus nicht hervorgeht, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern dieser abzuändern ist. Dasselbe gilt für die erstinstanzliche Kostenverteilung. Das Rechtsbegehren in der Berufung lautet "unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge", wobei nicht konkretisiert und somit unklar ist, ob sich dies auf das erstinstanzliche oder das zweitinstanzliche Verfahren bezieht. Auch in der Begründung erfolgen zu der Kosten- verteilung und der Parteientschädigung keinerlei Ausführungen. Das Berufungsbegehren ent- hält keine konkreten Anträge betreffend Neuverlegung der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, welche immerhin zu einem Drittel dem Kläger auferlegt wurden, so dass auch un- klar ist, ob bzw. inwiefern die vorinstanzliche Kostenverteilung angefochten ist. Anzumerken bleibt, dass der Antrag in der Sache in den förmlichen Rechtsbegehren selbst gestellt werden muss und es nicht genügt, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34; BGE 133 III 489, E. 3; SEILER, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 881). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn die Rechtsmittelklägerin - wie Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegend - berufsmässig vertreten ist. Auf die Berufung ist somit mangels hinreichender Rechtsbegehren nicht einzutreten. Es wird in der Lehre und Rechtsprechung allerdings auch die Meinung vertreten, dass die Begründung für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist und es überspitzt formalistisch wäre, mangels genügenden Antrags in der Sache nicht auf eine Be- rufung einzutreten, wenn sich aus der Begründung klar ergibt, was der Rechtsmittelkläger ver- langt (BGE 137 III 617, E. 6.2; OLIVER M. KUNZ, in: Oliver M. Kunz/Urs H. Hoffmann- Nowotny/Demian Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 311 N 67; HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N 23). Im vor- liegenden Fall liesse sich jedoch selbst aus der Begründung der Berufung kein eindeutiger An- trag der Berufungsklägerin entnehmen. In der Berufung wird im letzten Satz auf Seite 14 ausge- führt, das Bezirksgericht Liestal habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Auf Seite 16 der Berufung wird moniert, dass die Befragung von D.____ nicht entsprechend der in der Kla- geantwort behandelten Punkte erfolgt sei und dass die Vorinstanz den Sachverhalt anhand aller Zeugenaussagen nicht richtig festgestellt habe, sich nicht mit der Qualität der Antworten von D.____ auseinandergesetzt habe und den Zusammenhang mit dem Umstand, dass A.____ der beste Kollege von D.____ sei, nicht berücksichtigt habe. Ebenfalls wird moniert, dass sich die Vorinstanz nicht mit den äusserlichen Umständen abgegeben habe, die der Zeuge F.____ schilderte und auch nicht die Aussagen der Zeugen C.____ und E.____ im Strafverfahren mit- einbezogen habe. Diese Ausführungen könnten vermuten lassen, dass die Berufungsbeklagte primär eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO bean- tragt, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der genannten Aspekte vervollstän- digt. Dagegen wird auf Seite 19 der Berufung ausgeführt, dem Kläger sei der erforderliche Be- weis nicht gelungen, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Dies legt demge- genüber die Vermutung nahe, dass die Berufungsklägerin von der Spruchreife der Sache aus- geht und nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die vollumfängliche Abweisung der Klage meinen könnte. Welchen Antrag die Berufungsklägerin nebst der Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheids stellen wollte, bliebe entsprechend diesen Erwägungen selbst unter Einbezug der Berufungsbegründung unklar. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, auch für die vor- instanzliche Kostenverteilung. Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, daher zum Schluss, dass die Berufungsklägerin keinen rechtsgenüglichen Berufungsantrag gestellt hat und dass demzufolge auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 1.3 In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer soge- nannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Beru- fungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederho- lungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dar- getan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Be- gründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmit- telkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehler- haft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss auf- drängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmit- telinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 36; KUNZ, a.a.O., Art. 311 N 82 ff.; HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N 27 ff.). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender oder mangelhafter Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetz- lich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (SEILER, a.a.O., 2. Kap., § 11, N 918). Die Berufungsklägerin kritisiert die Feststellungen der Vorinstanz in appellatorischer Art und Weise. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, inwiefern der Sachverhalt von der Vorin- stanz falsch festgestellt wurde. Vielmehr begnügt sich die Berufungsbeklagte damit, die Zeu- genaussagen miteinander zu vergleichen und daraus ihre eigene Beweiswürdigung abzuleiten, ohne dabei explizit auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung Bezug zu nehmen und darzu- legen, welche Folgerungen und Feststellungen darin konkret falsch sein sollen. Somit ist nebst den ungenügenden Berufungsbegehren auch aufgrund der mangelhaften Berufungsbegrün- dung auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten so- wie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahren zu entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebühren- tarif) auf pauschal CHF 5'000.00 festgelegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten sodann eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Berechnung des Honorars hat aufgrund des vorliegenden Verfahrens mit unbestimmtem Streitwert nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003; SGS 178.112). Der Berufungsbeklagte hat von seinem ehemaligen Rechtsvertreter für dessen Aufwand bis zum 16. April 2013, beinhaltend die Orientierung des Berufungsbeklagten über die Berufung sowie die Ausfertigung der Berufungsantwort und der Anschlussberufung, eine Honorarrechnung von pauschal CHF 8'000.00 inkl. Auslagen und MWST eingereicht. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat für seinen Aufwand inkl. Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 8'611.40 inkl. Auslagen und MWST geltend gemacht, wobei er für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung drei Stunden einsetzte, diese jedoch nur zwei Stunden dauerte. Die Honorarnote des ehemaligen Rechtsvertreters des Beru- fungsbeklagten über pauschal CHF 8'000.00 scheint im Vergleich mit der Honorarnote des Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreters der Berufungsklägerin angemessen. Die Berufungsklägerin hat dem Beru- fungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von pauschal CHF 8'000.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 5'000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschä- digung von pauschal CHF 8'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezah- len. Präsidentin Gerichtsschreiberin Christine Baltzer-Bader Karin Arber Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht