3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal wird beauftragt, die Heimplatzierung in Zusammenarbeit mit der Erziehungsbeiständin, E.____, vorzunehmen. Die Erziehungsbeiständin wird zudem im Rahmen der schon bestehenden Erziehungsbeistandschaft damit betraut, den Kontakt zwischen D.____ und seinen Eltern nach Rücksprache mit dem Durchgangsheim J.____ für die Zeit während des Aufenthalts des Sohnes im besagten Heim zu organisieren.