§ 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; GebT) auf pauschal CHF 2‘000.00 festgelegt. Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013, lautend: „In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheides vom 26. September 2013 wird der Ehefrau die Obhut über den Sohn D.____, geboren am yy.yy.yyyy, entzogen und auf das Durchgangsheim J.____ übertragen.“ wird bestätigt.