Behandlungen von D.____ abzugeben. Die Abklärungen durch die KJP BL sind mit dem Durchgangsheim J.____ zu koordinieren. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal wird in Zusammenarbeit mit der Erziehungsbeiständin, E.____, gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB damit beauftragt, die Heimplatzierung vorzunehmen. Die Erziehungsbeiständin wird zudem im Rahmen der schon bestehenden Erziehungsbeistandschaft damit betraut, den Kontakt zwischen D.____ und seinen Eltern nach Rücksprache mit dem Durchgangsheim J.____ für die Zeit während des Aufenthalts des Sohnes im besagten Heim zu organisieren.