Da weder mildere Massnahmen für eine dauerhafte Einschulung vorgebracht wurden, noch solche ersichtlich sind, ist die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme, nämlich der Mutter die Obhut zu entziehen und sie auf das Durchgangsheim J.____ zu übertragen, angemessen. Dementsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2013 zu bestätigen und der Antrag der Berufungsklägerin, es sei die Obhut über den Sohn D.____ bei ihr zu belassen, folglich abzuweisen.