Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sohn nicht einkehren könnte. Selbst in der aktuellen Situation, in welcher es aufgrund des Wegzugs des Kindsvaters nach Singapur zu einer gewissen Beruhigung gekommen ist, ist es der Kindsmutter nicht gelungen, den Sohn einzuschulen. Dies zeigt umso deutlicher, dass die Chance auf eine Einschulung beim Verbleib der Obhut bei der Mutter als gering einzustufen ist. Um D.____ insbesondere den dringend benötigten Schulbesuch gewährleisten zu können, stellt deshalb, entsprechend der Empfehlung des UKBB im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2013, eine Platzierung von D.____ im Durchgangsheim J.__