2.6 Bereits in ihrem ersten Abklärungsbericht vom 22. März 2013 schlussfolgerte E.____, Sozialberaterin der Gemeinde X.____, dass D.____, ohne festen Wohnort und ohne Schulbesuch, akut in seinem Wohle gefährdet sei. Diese Einschätzung bezüglich des Kindeswohls bestätigte sie - trotz sich teilweise leicht veränderter Ausgangslage hinsichtlich der Wohn- und Schulsituation - in ihren Berichten vom 21. Mai 2013 und 24. September 2013.