Aufgrund dieser bisherigen Erfahrungen sei D.____ zwingend darauf angewiesen, bei seiner Mutter bleiben zu können und ihr nicht noch ein weiteres Mal entzogen zu werden. Schliesslich monierte die Berufungsklägerin, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013 erfolgt sei, ohne dass die Parteien oder D.____ angehört worden seien. Der Sohn sei acht Jahre alt und hätte bestens befragt werden können und müssen. Dies sei nachzuholen und D.____ zu befragen. Zudem sei bei den zuständigen Stellen eine Abklärung in Auftrag zu geben, ob eine Platzierung im Durchgangsheim J.____ tatsächlich notwendig sei.