(vgl. BSK ZGB I-PETER BREITSCHMID, Art. 310 N 3). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung des Kindes trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Obhutsentziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. BGer 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1; BGer 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4).