diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so ist es gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt oder gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. BSK ZGB I-PETER BREITSCHMID, Art.