2.3 In materieller Hinsicht gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 verfügte Kindesschutzmassnahme in der Form des Entzugs der Obhut der Mutter über den Sohn, D.____, und die Übertragung der Obhut auf das Durchgangsheim J.____ gerechtfertigt ist. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität;