2.2 Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bewusst auf eine weitere Befragung von D.____ verzichtete. D.____ wurde bereits verschiedentlich von E.____, der Familien- und Jugendberatung Birseck sowie von den involvierten Ärzten und Pflegenden des UKBB befragt, sodass das Gericht über die Wünsche und Bedürfnisse von D.____ bereits genügend im Bilde ist. Eine weitere Befragung würde D.____ nur noch zusätzlich beunruhigen und zu keinen weiteren, nicht bereits aktenkundigen Erkenntnissen führen.