Mangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf entsprechenden Antrag der Parteien im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.; URS SCHENKER, a.a.O, Art. 53 N 23; BSK ZPO-MYRIAM A. GEHRI, Art. 53 N 33 f.). Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.