Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Im Entscheid müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und deren Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53 N 17; BGE 134 I 83 E. 4.1). Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren