Um die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen, muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen.