vorgängigen Stellungnahme gewährt werden kann. Auch erhielten die Parteien keine Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme. Das Bezirksgericht Arlesheim verletzte somit die Pflicht zur Begründung des gerichtlichen Entscheids als Teilgehalt des den Parteien zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Um die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen, muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können.