2.1 Die Vorinstanz führte im besagten Entscheid vom 25. Oktober 2013 nicht aus, weshalb der Obhutsentzug derart dringlich war, dass den Parteien vorgängig nicht eine kurze Frist zur Stellungnahme hätte gewährt werden können. Die Kindeswohlgefährdung wurde bereits mit Abklärungsbericht der Erziehungsbeiständin vom 22. März 2013 festgestellt und auch im Anschluss daran stets thematisiert (vgl. Abklärungsberichte vom 21. Mai 2013 und 24. September 2013, Gefährdungsmeldung vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 sowie Austrittsbericht des UKBB vom 7. Oktober 2013), sodass angesichts dieser Zeitspanne die Dringlichkeit für die superprovisorische Verfügung nicht erkennbar ist.