Anhand der Akten ist nicht feststellbar, wann dieser Entscheid der Berufungsklägerin bzw. deren Vertreterin zugestellt wurde, sodass zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass der besagte Entscheid, entsprechend ihren Angaben, am Montag, den 28. Oktober 2013 der Rechtsvertreterin zugestellt wurde. Somit wurde die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. November 2013, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen an die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Behörde eingereicht. Ferner wurde auch der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt.