Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall ist die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 25. Oktober 2013 zulässig. Anhand der Akten ist nicht feststellbar, wann dieser Entscheid der Berufungsklägerin bzw. deren Vertreterin zugestellt wurde, sodass zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass der besagte Entscheid, entsprechend ihren Angaben, am Montag, den 28. Oktober 2013 der Rechtsvertreterin zugestellt wurde.