1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2013 stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist keine Streitwertgrenze zu beachten. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.