Da dies jedoch nicht gerichtlich entschieden worden sei, habe D.____ nicht im Durchgangsheim bleiben können. Weiter führte die Kindsmutter aus, dass C.____ am 20. September 2013 zu einer Freundin gezogen und dort während zehn Tagen geblieben sei. D.____ stehe aktuell ca. zwei Mal pro Woche in telefonischem Kontakt zu seinem Vater. Auf die Frage hin, was dagegen spreche, D.____ in das Durchgangsheim J.____ zu platzieren, antwortete die Kindsmutter, dass D.____ die Schwester und sie als Mutter brauche. D.____ habe sich in der Schweiz schon immer fremd geführt und habe sich bisher noch nicht anpassen können.