Ferner wurden die Parteien darüber informiert, dass sie vor das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gemäss separater Vorladung geladen würden, wobei der Kläger und Berufungsbeklagte vom persönlichen Erscheinen dispensiert werde. Der Antrag der Berufungsklägerin, ihr die Pflicht zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses abzunehmen, wies das Kantonsgericht ab und verpflichtete sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘400.00 bis zum 3. Dezember 2013.