W. Mit Verfügung vom 18. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Berufung definitiv die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ferner wurden die Parteien darüber informiert, dass sie vor das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gemäss separater Vorladung geladen würden, wobei der Kläger und Berufungsbeklagte vom persönlichen Erscheinen dispensiert werde.