V. Mit Berufungsantwort vom 14. November 2013 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, es sei die Berufung gutzuheissen. Der Verfahrensantrag auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. Ferner sei der Berufungsbeklagte vom Erscheinen zur Verhandlung zu dispensieren und es seien die o/e Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auf die Begründung der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.