T. Mit Verfügung vom 8. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet und der Gegenpartei eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt, um zur Berufung Stellung zu nehmen. Innert gleicher Frist wurde der Kindsvater zudem angehalten, sich zu den Verfahrensanträgen der Berufungsklägerin zu äussern. Weiter wurde die Erziehungsbeiständin, E.____, eingeladen, sich innert zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zum Verfahrensantrag, der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, zu äussern.