In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin, es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihr die Pflicht zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses abzunehmen und der Ehemann sei zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss und einen angemessenen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Auf die Begründung der Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.